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gbg


Aktivitäten unseres gemeinnützigen Beschäftigungsgebers im Bereich der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (TVO)

  • Im Rahmen unseres gbg arbeiten straffällige Klienten, die eine Geldstrafe erhalten haben und diese nicht bezahlen können.
    • Das Regelwerk für die Aktivitäten unseres gbg ist insbesondere die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit, kurz Tilgungsverordnung (TVO)
    • Die TVO legt fest, dass die Vollstreckungsbehörde einem Verurteilten auf Antrag gestatten kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe - aufgrund einer geprüften Zahlungsunfähigkeit - durch freie Arbeit abzuwenden.
    • Die TVO führt weiter aus, dass freie Arbeit im Sinne der Verordnung jede gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung ist und dass diese Beschäftigung dann zusätzlich ist, wenn sie sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde.
    • Konkret bedeutet dies, dass in der Umsetzung der TVO im Rahmen unseres gbg - und strikt im öffentlichen oder gemeinnützigen Kontext sowie zugunsten des Gemeinwohls - Geldstrafer tätig werden, die ihre Geldstrafe - die an die Staatskasse geflossen wäre - nicht bezahlen können; ersatzweise leisten diese Klienten freie Arbeit.
    • Der unerfreuliche Zustand vieler Schulen und anderer öffentlicher Gebäude nicht nur in Berlin - und die Inhalte des aktuellen Konjunkturpakets die auf den immensen Instandhaltungsstau der benannten Immobilien zu reagieren versuchen bestätigen dies ja gerade - macht deutlich, dass der bescheidene Einsatz unseres gbg den strengen Maßstab der Zusätzlichkeit unbedingt und jederzeit erfüllt.
    • Der Einsatz der beschriebenen Klientel wird von uns ausschließlich im Auftrag von gemeinnützigen oder öffentlichen Auftraggebern koordiniert; der Einsatz könnte alternativ auch durch die jeweilige Institution selbst koordiniert werden, z.B. durch die Schulhausmeister oder andere technische Mitarbeiter öffentlicher Gebäude, da die diese Institutionen gem. TVO jeweils die Möglichkeit haben, Beschäftigungsgeber für die einschlägige Klientel zu sein. In der Regel fehlt hierfür jedoch bei unseren Partnern die personelle Infrastruktur, die die Koordination der straffälligen Klientel übernehmen könnte; in diesem Sinne ist die an uns gegebene bzw. von uns erbrachte Leistung in erster Linie eine koordinierende.
    • Über unsere Koordinationsleistung hinaus verfolgen wir insbesondere die Aufgabe, die von uns eingesetzte Klientel - die in der Regel langzeitarbeitslos und häufig sozial randständig ist - sozialpädagogisch und arbeitstherapeutisch zu betreuen, um die Klienten auf diesem Wege sozial zu stabilisieren sowie zu integrieren und sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten. In diesem Sinne handeln wir im Rahmen unseres gemeinnützigen Auftrages in hohem Maße im Interesse des Einzelnen als auch im Interesse des Gemeinwohls.
    • Wir nehmen an keinen Ausschreibungen teil und übernehmen - trotz zahlreicher und aufgrund unseres gemeinnützigen Zwecks in der Straffälligenhilfe wohlwollender Anfragen bzw. attraktiver Angebote - auch keinerlei Aufträge durch Private, obwohl dies nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes1 zweifelsfrei möglich wäre.
    • Wir arbeiten nicht für Dumpingpreise - vielmehr verfolgen wir hinsichtlich unseres Koordinierungsauftrages und auf dem Hintergrund der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes primär das Prinzip der Kostendeckung. Und dieses Kostendeckungsziel führt - angesichts unserer arbeitsentwöhnten und in nicht unwesentlichen Teilen unzureichend qualifizierten und wenig zuverlässigen Klientel und des daraus resultierenden erheblichen Aufwandes für unsere koordinierenden Anleiter - zu Preisen, die mit der Begrifflichkeit des Dumpings weder quantitativ noch qualitativ zu fassen sind

      Erlauben Sie uns ergänzend den Hinweis, dass im Bereich des Dumpings - und hier gibt es unserer Auffassung nach im Interesse aller Beteiligten tatsächliche volkswirtschaftlich relevante Handlungsbedarfe in der Dimension diverser weiterer Konjunkturpakete2 - vielmehr "Anbieter" der sogenannten Schattenwirtschaft zu finden sind, die auf Kosten der ehrlichen Handwerkerschaft als auch hinsichtlich des Gemeinwohls schädlich schwarz anbieten und arbeiten
    • Die von uns erbrachten Leistungen - darauf achten wir gem. der genannten Vorgaben strikt - nehmen niemandem etwas weg! Vielmehr führen unsere Handlungen im Interesse unserer Klientel und im Sinne des Gemeinwohls zu sozialer Stabilität und Integration (insbesondere auch im Sinne des Arbeitsmarktes), zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit sowie zu Sicherheit und Lebensqualität in der Region Berlin-Brandenburg - dies ist unser Auftrag seit 1827!




    • 1Der BFH stellt fest, dass die Durchsetzung gemeinnütziger Zwecke gegenüber den Wettbewerbsinteressen anderer Betriebe Vorrang genießt.
      2aktuelle Schätzungen gehen von 350 Milliarden Euro p.a. gerade im Handwerk aus!